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(22.09.2014 / atz)

7. Novelle der Verpackungsverordnung

Mit Veröffentlichung der 7. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackungsVO) am 23.7.2014 ist die Nutzung der Eigenrücknahme ab dem 1. Oktober 2014 unzulässig, und Branchenlösungen werden zum 1.1.2015 deutlich strengeren Regeln unterworfen. Darauf hat der Bundesverband Druck und Medien (BVDM) hingewiesen.

Die Änderungen betreffen Druckereien demnach im Regelfall nicht, sind hier der Vollständigkeit halber aber aufgeführt. Am 11. Juli 2014 wurde die 6. und 7. Novelle der Verpackungsverordnung vom Bundesrat verabschiedet und am 23. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der 6. Novelle traten die im Rundschreiben T+F 9/2013 angekündigten Klarstellungen zur Verpackungs-definition für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Lizenzierungspflicht in Kraft. Mit der 7. Novelle wird die Eigenrücknahme nach dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 5 VerpackungsVO ab dem 1.10.2014 gestrichen und die Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2 VerpackungsVO werden ab dem 1.1.2015 deutlich strengeren Regeln unterworfen.

Eigenrücknahme

Die Eigenrücknahme (sog. POS-Regelung/Point of Sale) gemäß der bisherigen Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 5 bis 7 VerpackungsVO alte Fassung wird ersatzlos gestrichen. Die Nutzung der Eigenrücknahme ist damit ab dem 1.10.2014 unzulässig, da sie gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist. Unternehmen, die bislang die Möglichkeit der Eigenrücknahme nach § 6 Abs. 1 Satz 5–7 VerpackV genutzt haben, sollten daher die Erfüllung ihrer Lizenzierungspflicht zeitnah entsprechend den neuen Regelungen der VerpackV umstellen, um ihrer Lizenzierungs- pflicht auch ab dem 1.10.2014 ordnungsgemäß nachzukommen.

Branchenlösung

Die sogenannte Branchenlösung gemäß § 6 Abs. 2 VerpackV unterliegt ab 1.1.2015 verschärften Nachweispflichten, und neue Bescheinigungen und Anzeigen an die zuständige Behörde sind ab dem 1.1.2015 erforderlich. Nach der neuen Regelung können Unternehmen weiterhin ein eigenes, von den dualen Systemen unabhängiges Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen bei bestimmten, den Haushalten gleichgestellten Anfallstellen (z. B. Kantinen, Büros von Freiberuflern, Hotels, Handwerksbetrieben usw.) betreiben. Dazu müssen jedoch zuvor die eingebundenen Anfallstellen ihre Teilnahme schriftlich bestätigen.

Außerdem sind die an diese Anfallstellen gelieferten und dort wieder zurückgenommenen Verpackungsmengen genau zu dokumentieren, um auch an dieser Stelle Missbrauch und Umgehungen einzudämmen. Ein Nachweis mittels allgemeiner Marktgutachten reicht damit nicht mehr aus.