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(14.02.2022 / sbr)

BVDM: Übertriebene Bürokratie bei Minijobs

Das Bundesarbeitsministerium will für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung einführen. Der Bundesverband Druck und Medien (bvdm) kritisiert diesen Plan in einer Stellungnahme zu geplanten gesetzlichen Änderungen bei Minijobs als realitätsfern und zu aufwändig für Betriebe.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will Arbeitgeber von Minijobbern verpflichten, elektronische Arbeitszeiterfassungssysteme einzuführen. Der Beginn der Arbeitszeit soll sofort bei Arbeitsaufnahme, Ende und Dauer der geleisteten Arbeit jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen elektronisch aufbewahrt werden.

Aus Sicht des bvdm ist dieses Vorhaben völlig übertrieben und insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe nur mit unverhältnismäßigen Kosten umsetzbar. Wo die Arbeitszeit erfasst wird, erfolgt dies nicht in allen Fällen komplett elektronisch. Zudem arbeiten viele Betriebe nach dem Prinzip der Vertrauensarbeitszeit, mit nur einzelnen geringfügig Beschäftigten. Eine elektronische Dokumentationspflicht für Minijobs würde diese Betriebe dazu zwingen, für einzelne Arbeitnehmer ein Zeiterfassungssystem zu etablieren und entsprechende Hard- und Software anzuschaffen – ein Aufwand, der nicht akzeptabel ist. „Dieser Plan zeigt einmal mehr, wie widersprüchlich unsere Wirtschaft von der Politik behandelt wird,“ kritisiert Dr. Paul Albert Deimel, Hauptgeschäftsführer des bvdm, das Ministerium, „unsere Leistungsfähigkeit wird gelobt, aber den Arbeitgebern schlägt auf allen Ebenen Misstrauen entgegen. Statt Bürokratie abzubauen, wird den Betrieben immer noch mehr Aufwand zugemutet.“

Aus Sicht des bvdm sollte die elektronische Aufzeichnungspflicht aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden, zumindest aber müssten Ausnahmeregelungen für kleine und mittelständische Unternehmen geschaffen werden. Ferner ist klarzustellen, dass für Beschäftigte mit mobilen Tätigkeiten, wie z.B. Zusteller von Druckerzeugnissen, weiterhin keine elektronische Aufzeichnung erforderlich ist.

Die Stellungnahme des bvdm ist hier abrufbar.