Ab heute ist die EU-Verpackungsverordnung anwendbar. Damit gilt ein vollkommen neues Verpackungsregime, das Auswirkungen auf alle Unternehmen hat, die Verpackungen und verpackte Waren herstellen oder verkaufen. Was Sie jetzt zur „PPWR“ (Packaging and Packaging Waste Regulation) wissen müssen, erfahren Sie in diesem Newsletter. Vertiefende Informationen erhalten Sie in unserem PPWR-Webinar am 15. September 2026.
Ein Beitrag der CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH.
Wofür gilt die PPWR?
Die PPWR-Verordnung 2025/40) gilt für alle Verpackungen und Verpackungsabfälle, vom Arzneimittelblister bis zur Zahnpastatube, und zwar unabhängig davon, ob sie leer oder befüllt sind. Auch spielt es keine Rolle, aus welchem Material die Verpackung besteht und ob sie in der EU oder in einem Drittstaat hergestellt wurde. Die Verordnung gilt für Verpackungen in allen Branchen – in der Industrie, im Handel, im Dienstleistungsbereich, in der Verwaltung und sogar im privaten Haushalt. Die PPWR ist daher für jede Lieferkette beachtlich.
Entscheidend ist, dass nicht nur der Verpackungshersteller in die Pflicht genommen wird, sondern jeder an der Lieferkette beteiligte Wirtschaftsakteur betroffen ist – Erzeuger, Lieferant, Importeur, Vertreiber oder Fulfillment-Dienstleister. Kurzum: Die PPWR kann für jedes Unternehmen relevant sein.
Welche Anforderungen gelten für Verpackungen?
Die PPWR verlangt grundsätzlich, dass Verpackungen recyclingfähig gestaltet werden. Die konkreten Recyclingklassen und weitergehenden Marktanforderungen werden stufenweise eingeführt. Ausnahmen bestehen etwa für Arzneimittel oder für Verkaufsverpackungen aus leichtem Holz. Außerdem müssen gewisse besorgniserregende Stoffe in Verpackungen auf ein Mindestmaß reduziert werden. Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten PFAS-Grenzwerte. Weitere Anforderungen – etwa zur Kompostierbarkeit, Kennzeichnung oder Verpackungsminimierung – greifen stufenweise in den kommenden Jahren. Die Mitgliedstaaten werden zur Einhaltung von stufenweise sich erhöhenden Abfallvermeidungszielen verpflichtet.
Welche Verpflichtungen gelten für Wirtschaftsakteure?
Die PPWR normiert abgestufte Verpflichtungen für die an der Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure. So müssen Erzeuger vor dem Inverkehrbringen einer Verpackung oder eines verpackten Produkts ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. Das soll sicherstellen, dass die Verpackung alle Nachhaltigkeitsanforderungen erfüllt und die Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen eingehalten werden. Importeure treffen vergleichbare Pflichten. Händler dürfen nur konforme Verpackungen verwenden. Sie müssen insbesondere prüfen, ob die Verpackung eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer aufweist und auf ihr oder einem QR-Code die Daten des Verpackungserzeugers angeführt sind. Künftig werden Händler auch prüfen müssen, ob der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist und ob die Materialzusammensetzung korrekt gekennzeichnet ist.
Was ist die erweiterte Herstellerverantwortung?
Nach der erweiterten Herstellerverantwortung endet die Verantwortlichkeit eines Erzeugers, Importeurs oder Vertreibers nicht mit der Weitergabe der Verpackung oder des verpackten Produkts an einen anderen, sondern es bestehen Verpflichtungen auch am Ende der Lebensdauer eines verpackten Produktes oder einer Verpackung. So sollen Kosten und Verantwortung für Verpackungsabfälle von der Allgemeinheit auf Unternehmen verlagert werden.
Die erweiterte Herstellerverantwortung bedeutet konkret: Wer Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein, soll auch die Verantwortung für die spätere Sammlung, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen tragen. Es geht daher nicht nur darum, ob eine Verpackung PPWR-konform gestaltet ist, sondern auch darum, wer die abfallwirtschaftlichen Pflichten und Kosten übernimmt. In Österreich ist dafür vorerst weiterhin die Teilnahme an bestehenden Sammel- und Verwertungssystemen maßgeblich. Mit der PPWR werden die bestehenden nationalen Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung teilweise harmonisiert und eine Registrierungsverpflichtung eingeführt.
Wo bestehen rechtliche Unklarheiten?
Zwar ist die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar anwendbar, sodass sie keiner nationalen Umsetzung bedarf. Dennoch sind in Österreich begleitende gesetzliche Regelungen erforderlich, um die nationale Rechtsordnung an die neuen unionsrechtlichen Vorgaben anzupassen. Da der österreichische Gesetzgeber bislang noch nicht aktiv geworden ist, gelten die bisherigen Regelungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) und der Verpackungsverordnung 2014 weiter, sofern sie im Einklang mit der PPWR stehen. Es ist daher für jede österreichische Regelung gesondert zu beurteilen, inwieweit sie mit den EU-Vorgaben vereinbar ist. Beispielsweise ist etwa der Begriff des „Importeurs“ im AWG ein anderer als in der PPWR.
Ebenfalls Schwierigkeiten aufwerfen kann die Frage, ob es sich bei einem Gegenstand um Verpackung handelt bzw. um welche Art von Verpackung. Werden beispielsweise Pappbecher leer im Supermarkt an einen Kunden verkauft, stellen sie keine Verpackung dar und fallen daher nicht unter die PPWR. Wird derselbe Becher jedoch im Supermarkt mit Kaffee befüllt und verkauft, wird er zur Verpackung und unterliegt der PPWR.
Unklar ist derzeit außerdem, ob die Vorlizenzierung, also die Übernahme der Lizenzierung durch eine vorgelagerte Vertriebsstufe, im Regime der PPWR weiterhin möglich ist. Die PPWR sieht dieses Modell nicht ausdrücklich vor. Nach derzeitiger Auffassung soll das bestehende österreichische Lizenzierungssystem vorerst weiterlaufen. Aufgrund der großen Praxisrelevanz ist die Rechtsunsicherheit in dieser Frage höchst unbefriedigend.
Was kommt als nächstes?
Auf EU-Ebene werden in den kommenden Jahren die Vorgaben für Verpackungen stufenweise verschärft. So müssen Gastrounternehmen ihren Kunden ab 2028 wiederverwendbare Take-Away-Verpackungen anbieten, bereits ab Februar 2027 besteht die Pflicht, kundeneigene Behältnisse zu akzeptieren. Ab 2030 wird das Inverkehrbringen bestimmter Einwegverpackungen, wie Portionspackungen für Ketchup, Milch und Brotaufstriche in der Gastronomie sowie von kleinen Hotel-Duschgels und Seifen, verboten. Ebenso ab 2030 – so der Plan – darf der Leerraum in gewissen Verpackungen wie Versandkartons nicht mehr als 50 % der Verpackung ausmachen und müssen Kunststoffverpackungen einen Mindestanteil an recyceltem Material enthalten. Auch die Kennzeichnung von Verpackungen wird EU-weit vereinheitlicht. Ebenfalls ab 2030 sind die in der PPWR festgelegten Wiederverwendungsziele verbindlich einzuhalten. Betroffen sind insbesondere bestimmte Getränke-, Transport- und Sammelverpackungen. Da auf EU-Ebene noch viele Detailregelungen ausständig sind, bleibt die Umsetzung auch in den nächsten Jahren rechtlich anspruchsvoll.
Auf nationaler Ebene soll das AWG und die (österreichische) Verpackungsverordnung 2014 novelliert werden, um sie an die PPWR anzupassen. Wir rechnen noch dieses Jahr mit ersten Entwürfen.
Was sollten Sie jetzt tun?
Unternehmen sollten spätestens jetzt prüfen, welche Verpackungen sie verwenden, vertreiben oder nach Österreich bringen und welche Rolle sie dabei nach der PPWR einnehmen. Ebenso sollte geklärt werden, ob die erforderlichen Nachweise, technischen Unterlagen und Konformitätserklärungen bereits vorliegen oder noch von Lieferanten eingeholt werden müssen. Unternehmen, die Verpackungen gestalten, einkaufen oder befüllen, sollten außerdem schon jetzt die kommenden Verschärfungen berücksichtigen. Viele Pflichten greifen zwar erst später, erfordern aber rechtzeitige Anpassungen beim Verpackungsdesign, in der Beschaffung und in der Vertragsgestaltung.
Weitere Information im PPWR-Webinar
Sie möchten mehr zur PPWR und den Auswirkungen auf Ihr Geschäft in Österreich erfahren? Melden Sie sich jetzt zu unserem kostenlosen Webinar am 15. September an und erhalten Sie einen vertiefenden Überblick über die relevantesten Neuerungen.
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