Am 31. Dezember 2020 endete die Brexit-Übergangsphase. Zum 1. Januar 2021 vollzog das Vereinigte Königreich den Austritt aus dem europäischen Binnenmarkt. Damit einher gehen Änderungen bei den künftig zu beachtenden Vorschriften zur Kennzeichnung für den Export nach Großbritannien vorgesehener Lebensmittel. Bis 1. Oktober 2022 gelten Übergangsfristen.
Mettler-Toledo empfiehlt Lebensmittelunternehmen, sich frühzeitig zu den künftig geltenden Kennzeichnungsvorgaben für UK-Importe von Lebensmitteln zu informieren und zu prüfen, ob und welche Auswirkungen diese auf die bisherigen Prozesse der Etikettierung und Etikettenkontrolle haben.
Anpassung der Kontaktdaten
Innerhalb des EU-Binnenmarktes ist es Pflicht, auf der Verpackung von Lebensmitteln die Adresse des Herstellers oder des Verkäufers mit Sitz innerhalb der Europäischen Union anzugeben.
Anpassung der Herkunftskennzeichnung
Für bestimmte Lebensmittel – wie beispielsweise Fleisch, Obst und Gemüse oder Honig – ist eine Herkunftskennzeichnung vorgeschrieben, wobei zwischen den Herkunftsangaben „EU“ und „nicht-EU“ unterschieden wird. Auch hier gelten Übergangsfristen.
Für Olivenöl und Honig gibt es gesonderte Vorschriften zur Herkunftskennzeichnung.
Sonderregeln für Nordirland
Für den nordirischen Markt finden weiterhin die EU-Vorschriften Anwendung. Unter Umständen müssen jedoch auch für Nordirland künftig Änderungen des Labels vorgenommen werden.
Alle hier aufgeführten Änderungen beruhen auf Ankündigungen der britischen Regierung und müssen noch vom britischen Parlament bestätigt werden.
Lebensmittelunternehmen finden weiterführende Informationen auf der Website der britischen Regierung unter: Handreichung der britischen Regierung zur Lebensmittelkennzeichnung.
Mettler-Toledo Produktinspektion vermarktet visuelle Inspektionssysteme, mit denen Lebensmittelunternehmen die Kennzeichnungsvorgaben für ihre Exporte nach Großbritannien automatisiert auf Fehlerfreiheit kontrollieren können.